\v TITLE="Funk-Durchsuchungstipps"\v \B Juristische Tipps für Funkamateure Zum Verhalten bei Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen durch die Polizei und die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post \B \r von Rechtsanwalt Michael Riedel, DG2KAR, Köln \r Nicht nur CB-Funkfreunde, sondern auch Teilnehmer am Amateurfunk- dienst (früher: "lizenzierte Funkamateure") sind zunehmend von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen betroffen. In der Regel wird dieser Personenkreis von der zuständigen Ermittlungsbehörde - Staatsanwaltschaft oder Regulierungsbehörde - beschuldigt, z.B. eine Frequenz ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben (§ 96 Nr. 10 TKG), den Polizeifunk, Flugfunk oder sonstige Nachrichten, die nicht für sein Gerät bestimmt sind, abgehört zu haben (§ 86 TKG), Software-Raubkopien rechtswidrig vervielfältigt oder verbreitet zu haben (§ 106 UrhG), pornographisches Material verbreitet zu haben (§ 184 StGB), oder Dritte beleidigt oder verleumdet zu haben (§§ 185 ff. StGB). Die Anlässe für die Ermittlungen und sich daran anschließende gerichtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen durch die Amtsgerichte sind vielfältig. Oft genügen bereits Zeugenaussagen, die einen Tatverdacht begründen und zu dem ungebetenen Besuch und den Maßnahmen führen. Nicht selten werden bei dem Personenkreis auch betriebsbereite, jedoch ausgeschaltete Funkgeräte und Scanner beschlagnahmt, weil so mancher Ermittlungsrichter bereits durch den bloßen Besitz eines solchen Gerätes einen Tatverdacht wegen § 86 TKG annimmt und die Beschlagnahme zum Zweck der weiteren Überprüfung des Gerätes auf eingespeicherte Frequenzen anordnet. Ebenfalls nicht selten sind die Fälle, in denen ohne richterliche Anordnung Wohnungen und Fahrzeuge durchsucht und Funkgeräte und Scanner beschlagnahmt werden. Der von der Polizei beobachtete Spaziergang des Funkfreundes mit dem Handfunkgerät oder einem Scanner, oder die im Rahmen einer allgemeinen Fahrzeugkontrolle im Fahrzeug vorgefundenen Funkgeräte und Scanner entwickeln sich schnell zu einem Abenteuer eigener Art und einer unvergesslichen Konfrontation mit der Staatsgewalt. In den aufgezeigten Situationen lassen sich die meisten Beamten auch nicht durch das Vorzeigen der Genehmigungsurkunde zur Teilnahme am Amateurfunkdienst (früher: "Lizenzurkunde") von ihrem Entschluss abbringen. Im Gegenteil, gelegentlich wird zusätzlich sogar eine Durchsuchung der heimischen Funkbude vorgenommen, diese geräumt und alle verdächtigen Geräte sichergestellt. Alle beschriebenen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden unterliegen der gerichtlichen Kontrolle und die Rechtssprechung setzt strenge Maßstäbe an deren Rechtmäßigkeit. Stellt sich vor Gericht die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme heraus, so sind die Geräte wieder herauszugeben. In der Praxis hat sich gezeigt, dass viele Betroffene im Vertrauen auf die netten Worte der Beamten oder weil sie sich völlig unschuldig fühlen, der Durchsuchung und der Beschlagnahme der geliebten Geräte zustimmen und so auf ihre Rechte verzichten. Dies geschieht meist auch in der - leider - falschen Annahme, dass sich die Sache schnell aufklärt und man die Geräte bald wieder zurück erhält. Der Betroffene verkennt dabei, dass oft erst die freiwillig ermöglichte weitere Prüfung der Geräte Erkenntnisse zu Tage bringt, die einen Tatverdacht erhärten. Doch auch wenn keine weiteren Erkenntnisse gewonnen werden, unterliegen die Geräte im Regelfall der Einziehung, jedenfalls solange, bis das Verfahren in letzter Instanz abgeschlossen ist. Und das kann Jahre dauern. Dem Beschuldigten ist bei einer Durchsuchung seiner Wohnung oder seines Fahrzeuges aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses der Beschluss in Schriftform auszuhändigen, und zwar bereits an der Wohnungstür. Er sollte von seinem Recht Gebrauch machen, diesen Beschluss in Ruhe zu lesen, einen Zeugen hinzuzuziehen oder hinzuziehen zu lassen und den Rechtsanwalt seines Vertrauens sofort zu informieren. Dies darf im Einzelfall etwa 10 bis 15 Minuten in Anspruch nehmen. Bereits in diesem Moment sollte klar und deutlich erklärt werden, dass man mit der Durchsuchung nicht einverstanden ist. Danach müssen die Beamten in die Wohnung gelassen werden. Zwar muss man alle Maßnahmen erdulden, man sollte jedoch jeder einzelnen Durchsuchungshandlung stets widersprechen. Sollen Geräte (Funkgeräte, Empfänger, Computer, etc.) eingeschaltet oder überprüft werden, sollte eindringlich dagegen protestiert werden. Schon gar nicht sollte den Beamten dabei geholfen werden, denn dies schützt nicht vor der Beschlagnahme durch den pflichtbewussten Beamten. Besonders zu beachten ist das Protokoll der Hausdurchsuchung und Sicherstellung. Alle sichergestellten Geräte sind genau - und zwar mit exakter Bezeichnung und Seriennummer sowie des Fundortes - aufzulisten. Auf dem Protokoll ist durch Ankreuzen zu vermerken, dass der Hausdurchsuchung und der Sicherstellung der Geräte widersprochen wird. Geschieht dies nicht, oder wurde von den Beamten eigenmächtig angekreuzt, dass der Beschuldigte mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme einverstanden war, sollte das Protokoll unter keinen Umständen unterschrieben werden. Eine Kopie des Protokolls ist dem Betroffenen zwingend auszuhändigen. Während der Maßnahmen sollte man unbedingt von seinem Recht Gebrauch machen, die Aussage zu verweigern. Die Beamten sind geschult in der Befragung von Beschuldigten, so dass auch eine scheinbar nebensächliche Bemerkung des Beschuldigten ungeahnte Folgen auslösen kann. Bei einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Geräten aufgrund richterlicher Anordnung in Abwesenheit des Beschuldigten und auch anderer Wohnungsinhaber wird dieser eine Nachricht an der Haustür vorfinden, auf welcher Polizeidienststelle er seinen neuen Haustürschlüssel abholen kann. Auch hier sollte der Betroffene von seinem Recht Gebrauch machen, die Aussage zu verweigern und sich auch nicht auf Gespräche zum Tatvorwurf einlassen. Den Durchsuchungsbeschluss und das Protokoll wird er in seiner Wohnung finden. Bei einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung, die nur bei unmittelbarer "Gefahr im Verzuge" zulässig ist, sind die Beamten verpflichtet, den Tatvorwurf und die Gründe für die Annahme eines Tatverdachts vor dem Betreten der Wohnung oder der Durchsuchung des Fahrzeugs mündlich bekannt zu geben. Auch hier sollte man ausdrücklich widersprechen, einen Zeugen hinzuziehen und den Anwalt seines Vertrauens umgehend informieren. Hinsichtlich des Protokolls und des Rechts, die Aussage zu verweigern, gelten die obigen Ausführungen. Wird von den Beamten nicht "Gefahr im Verzuge" festgestellt, so ist ohne die Vorlage einer richterlichen Anordnung die Hausdurchsuchung mangels Rechtsgrundlage zu verweigern. © Rechtsanwalt Michael Riedel